Trägerverein

Im Jahre 1997 gründeten Erzieher, Lehrer, Eltern und einige engagierte Menschen den Verein für heilende Erziehung und Therapie, um für zukünftige heilpädagogische Projekte eine Trägerbasis zu schaffen.

Bis heute ist der Martinshof das Hauptprojekt des Vereins und als Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung anerkannt. Der Verein sucht jederzeit tatkräftige Unterstützung für seine Arbeit bei den bestehenden und folgenden Einrichtungen.

Zielsetzung des Vereins ist es, durch Bereitstellung organisatorischer und finanzieller Hilfen neue Lebensräume zu schaffen, die seelenpflegebedürftigen Kindern und Jugendlichen ein den jeweiligen Fähigkeiten entsprechendes eigenständiges, tatkräftiges und selbstbewusstes Leben ermöglichen.

Falls Sie sich für eine Mitgliedschaft / Fördermitgliedschaft interessieren sollten, so können Sie diese hier herunterladen.

Anschriften des Vorstandes:

1. Vorsitzender

Heinz-Peter Steiner, Quirrenbacher Str. 23, 53639 Königswinter
Tel.: 02244/870790

2. Vorsitzende

Michaela Wege, Oberaustrasse 82, 53179 Bonn
Tel.: 0228/332753

stv. Vorsitzende

Ulrike Szymanski-Steiner, Quirrenbacher Str. 13, 53639 Königswinter

Satzung

Der Verein orientiert sich an einem ganzheitlichen Menschenbild und möchte zu einer Spiritualität anleiten und ermutigen, die Denken, Fühlen und Handeln der Menschen im Alltag durchdringt. Ziel der heilenden Erziehung und Therapie ist die Erinnerung und Rückverbindung an das ursprüngliche heile Wesen in jedem Menschen, unabhängig von körperlichen, seelischen oder geistigen Beeinträchtigungen.

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen:

VEREIN FÜR HEILENDE ERZIEHUNG UND THERAPIE E.V.

(2) Vereins- und Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(3) Sitz: Wachtberg-Pech

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung von behinderten, auf Hilfe angewiesene Kinder, Jugendliche und Erwachsene im Sinne betreuter Wohn- und Lebensgemeinschaften, heilpädagogischer Einrichtungen usw.. Der Zweck des Vereins wird verwirklicht durch Gründung und Unterhaltung freier pädagogischer Einrichtungen für den oben beschriebenen Personenkreis:

Der o. g. Verein wird insbesondere umgesetzt durch die Trägerschaft für den „Martinshof“, gegliedert in:

Alle Einrichtungen sind für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene ohne Ansehen ihrer Herkunft, Rasse, Religion oder Geschlecht zugänglich.

§ 3 Gemeinnützigkeit / Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu gleichen Teilen je zur Hälfte an den Bundesverband anthroposophisches Sozialwesen e. V., Echzell-Bingenheim und an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Nordrhein-Westfalen e. V.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede Person werden, die sich für die Zwecke und Ziele des Vereins einsetzen möchte. Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen.

(2) Mitglied können auch juristische Personen werden, z. B. Kirchengemeinden, die sich bereit erklären, die Ziele des Vereins mit zu verwirklichen. Eine juristische Person ist mit 1 Stimme stimmberechtigt.

(3) Mitglieder sollen insbesondere Eltern bzw. die Erziehungsberechtigten der Kinder und Jugendliche sowie die Mitarbeiter der Einrichtungen des Vereins sein.

(4) Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch den Vorstand. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich gestellt werden. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, gegenüber dem Antragsteller etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seine Aufnahme die Satzung an.

(5) Die Verlängerung der Mitgliedschaft über das Jahr der Aufnahme hinaus erfolgt automatisch, falls keine Erlöschungsgründe nach § 6 vorliegen.

(6) Ehrenmitglieder können benannt oder berufen werden. Hierüber entscheidet der Vorstand.

(7) Menschen, die den Verein in besonderer Weise unterstützen wollen, entrichten den erhöhten Förderbeitrag.

§ 5 Beitrag

(1) Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung eines jährlichen Beitrages zum Zeitpunkt der Aufnahme. Die Höhe des Mindestsatzes setzt die Mitgliederversammlung fest. Darüber hinausgehende Beitragshöhen erfolgen nach eigener, freiwilliger Selbsteinschätzung des Mitgliedes.

(2) Mitglieder, die diesen Beitrag nach zweimaliger Erinnerung nicht beglichen haben, werden angefragt, ob sie weiterhin dem Verein zugehören wollen.

(3) Beitragsermäßigungen sowie Beitragsfreiheit sind in besonderen Ausnahmefällen auf schriftlichen Antrag möglich.

(4) Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Beitrages befreit.

§ 6 Erlöschung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch:

(2) Der freiwillige Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen. Er muss schriftlich erklärt werden und ist ohne Kündigungsfrist zum 31. Dezember möglich.

(3) Mitglieder, die ihren Beitrag über den Schluss des Vereinsjahres hinaus nicht entrichtet haben, können auf Beschluss des Vorstandes unter der Voraussetzung des § 5, Abs. 2 aus der Mitgliederliste gestrichen werden.

(4) Ein Mitglied, das gegen die Ziele des Vereins handelt, dessen Ansehen oder Interessen schädigt, kann vom Vorstand ausgeschlossen werden. Dieser Beschluss bedarf der 2/3 Mehrheit aller Vorstandsmitglieder. Gegen diesen Beschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb von 4 Wochen Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Bei Widerspruch ruht die Mitgliedschaft bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vereinsgremien

Die Gremien des Vereins sind:

1. Mitglieder,

2. Vorstand,

3. Beirat

4. auf besonderen Beschluss des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung einberufene weitere Gremien oder Ausschüsse.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und einem Stellvertreter. Sie bilden den vertretungsberechtigten Vorstand. Dem Vorstand gehören weiterhin an: 2 - 5 Beisitzer, wovon eine Person die Funktion des Kassenwarts übernimmt.
Der Leiter des Martinshofs nimmt als beratendes Mitglied an den Vorstandssitzungen teil. Angestellte Mitarbeiter oder sonstige bezahlte Kräfte des Martinshofs können nicht Mitglieder des Vorstands sein. Deren Teilnahme an den Sitzungen ist möglich, sofern diese öffentlich sind. Alle Vorstandsmitglieder sind stimmberechtigt. Sie werden von der Mitgliederversammlung in getrennten Wahlgängen gewählt. Nach Ablauf der Wahlperiode bleibt der Vorstand bis zum Amtsantritt des neuen Vorstandes im Amt.

(2) Alle Vorstandsmitglieder werden auf 2 Jahre gewählt. Mehrmalige Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.

(3) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Stellvertreter. Je zwei von ihnen vertreten gemeinsam den Verein als geschäftsführenden Vorstand gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten.

(4) Der Vorstand leitet eigenverantwortlich die Arbeit des Vereins und ist dabei an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Er gibt sich selber eine Geschäftsordnung und teilt besondere Aufgaben unter sich auf. Er kann für die Führung der laufenden Geschäfte einen Geschäftsführer bestellen.

(5) Bei Beschlussfassung des Vorstandes entscheidet die einfache Mehrheit. Die Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

(6) Die Mitglieder des Vorstandes führen ihre Ämter ehrenamtlich. Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so können auf besonderen Antrag notwendige Honorare und Auslagen erstattet werden. Diese dürfen nicht unverhältnismäßig hoch sein.

(7) Der Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes sind auf Antrag der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit abwählbar.

(8) Der Vorstand kann zur Erfüllung bestimmter Aufgaben weitere Kommissionen einsetzen und deren Arbeit honorieren aus Mitteln des Vereins.

(9) Der Vorstand darf erforderlich werdende redaktionelle Änderungen der Satzung eigenmächtig beschließen und umsetzen.

(10) Die Aufgaben des Vorstandes:
Der Vorstand führt nach Beschlüssen der Mitgliederversammlung den Verein in allen rechtlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten und verwaltet das Vereinsvermögen. Die Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern erfolgt durch den Vorstand. Er ist verpflichtet das zuständige Leitungsgremium der zuständigen Mitarbeiterschaft vorher zu befragen und deren Meinung einzuholen. Der Vorstand prüft und genehmigt den von den Mitarbeitern der Einrichtung und ggf. Geschäftsführung aufgestellten Haushaltsplan und ist für seine Einhaltung verantwortlich. Gegenüber der Mitgliederversammlung hat der Vorstand ein Informationspflicht über Haushaltsführung und –planung.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr unter Angabe der Tagesordnung durch einfachen Brief mit der Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen einberufen.

(2) Zusätzlich zur Einberufung verpflichtet ist der Vorsitzende:
1. auf Beschluss des Vorstandes
2. auf Beschluss der vorangegangenen Mitgliederversammlung und
3. auf Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder

(3) Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung bei einem Vorstandsmitglied schriftlich eingereicht werden. Dringlichkeitsanträge sind möglich, wenn sie von mindestens 1/3 der anwesenden Stimmberechtigten unterstützt werden. Anträge sind schriftlich vorzulegen. Unter dem Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ können keine Beschlussanträge gestellt werden.

(4) Der Vorstand kann Gäste mit beratender Funktion zur Mitgliederversammlung einladen.

(5) Die Mitgliederversammlung ist mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Stimmübertragung ist unzulässig.

(6) Die Mitgliederversammlung verhandelt und beschließt über:
1. Die Wahl des Wahlleiters und seines Stellvertreters,
2. die Wahl des Vorstandes,
3. die Wahl von 2 Rechnungsprüfern, die dem Vorstand nicht angehören,
4. die Feststellung des Jahresabschlusses,
5. den Rechenschaftsbericht und die Entlastung des Vorstandes,
6. die Feststellung der Beitragshöhe,
7. die Anträge von Mitgliedern,
8. die Änderung der Satzung (nur mit ¾ Mehrheit der anwesenden Mitgliedern möglich)
9. die Auflösung des Vereins (nur mit ¾ Mehrheit er anwesenden Mitgliedern möglich)

(7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch einen vorher bestimmten Protokollführer in einer Niederschrift festgehalten und anschließend von diesem und mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied unterzeichnet.

§ 10 Beirat

Der Beirat wird vom Vorstand bei bedeutsamen Fragen beratend herangezogen. Er besteht aus mindestens einer Person und nur aus solchen Persönlichkeiten, die bereit und in der Lage sind, zur Verwirklichung der Vereinsziele beizutragen. Sie brauchen dazu nicht Mitglieder des Vereins zu sein.

Die Einberufung geschieht durch den Vorstand auf 4 Jahre.

§ 11 Erfüllungsort

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Wachtberg, gleichzeitig Sitz des
VEREINS FÜR HEILENDE ERZIEHUNG UND THERAPIE E. V.

Festgestellt am 15.11.2013 in Wachtberg